Wirtschaftliche Jugendhilfe
Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) soll der zu zahlende Elternbeitrag in der Kindertagespflege, im Kindergarten, Krippe oder Hort auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus der Anlage der Satzung über Kindertagespflege in der Stadt Springe sowie den Elternbeiträgen für die Kindertagesstättenbetreuung im Bereich der Stadt Springe.
Diese Berechnung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus mehreren verschiedenen Paragrafen des Sozialgesetzbuches VIII und XII, sowie aus § 20 (2) des Nds. Kindertagesstätten-Gesetzes.
Die Prüfung orientiert sich dabei an der Berechnung der sozialhilferechtlichen Einkommensgrenze nach § 85 Sozialgesetzbuch XII. Fragen zur weiteren Berechnung werden gern auf Nachfrage beantwortet.
Ansprechpartner/in
Frau Beate Fitze | |
Standort Schulstraße, Zimmer 7 // EG Schulstraße 1 31832 Springe Telefon: 05041 73-346 Telefax: 05041 73-9346 E-Mail: beate.fitze@springe.de |