Wahlberechtigte Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können per Briefwahl in Deutschland an Bundestagswahlen und Europawahlen teilnehmen. Zu diesem Zweck muss ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.
Wahlberechtigt sind Auslandsdeutsche ohne inländischen Wohnsitz nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG , sofern sie entweder
a) nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, in einem Zeitraum vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland) gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG)
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oder
b) wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG).
Nach Buchstabe b) können sowohl Auslandsdeutsche wahlberechtigt sein, bei denen die Voraussetzungen von Buchstabe a) weggefallen sind, weil ihr Fortzug mittlerweile länger als 25 Jahre zurückliegt, als auch solche, die diese Voraussetzungen nie erfüllt haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung in Deutschland innehatten oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten haben.
Die für eine Wahlberechtigung nach Buchstabe b) notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Darüber hinaus müssen Auslandsdeutsche von den politischen Verhältnissen auch betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
So können hiernach u.a. wahlberechtigt sein, sofern sie nicht bereits nach Buchstabe a) wahlberechtigt sind:
- lokal Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Goethe-Institute, der deutschen geisteswissenschaftlichen Institute im Ausland, der deutschen Auslandsschulen, der Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie deutsche Korrespondenten und Korrespondentinnen deutscher Medien;
- sogenannte Grenzpendler und -pendlerinnen, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der deutschen Grenze haben, aber regelmäßig im Inland arbeiten;
- Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Ob die Voraussetzungen des Buchstaben b) vorliegen, stellt die zuständige Gemeindebehörde fest.
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Weitere Informationen zur Bundestagswahl für Deutsche im Ausland finden Sie unter diesem link.