Ruhezeiten in der Stadt Springe
Da es zum Thema Ruhezeiten, Mittagsruhe etc. viele Anfragen an die Stadt bzw. Unsicherheiten und Fragen gibt, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst, was zu diesem Thema wichtig ist.
Insbesondere während der Mittagszeit, in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen dürfen in der Stadt Springe keine geräuschintensiven Arbeiten und Tätigkeiten verrichtet, die eine Lärmbelästigung darstellen.
Gemäß der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Springe vom 17.12.2020 (SOVO - siehe PDF) sind folgende Ruhezeiten einzuhalten:
- die Mittagsruhe
an Werktagen (einschl. samstags)
von 13.00 bis 15.00 Uhr
- die Abendruhe
an Werktagen (einschl. samstags)
von 19.00 bis 22.00 Uhr
- die Nachtruhe
an Werktagen (einschl. samstags)
von 22.00 bis 07.00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen
ganztägig
Während der Ruhezeiten ist es verboten, geräuschintensive Arbeiten oder Tätigkeiten zu verrichten oder motorbetriebene Werkzeuge, Geräte oder Gartengeräte zu benutzen. Hierzu zählen insbesondere das Rasenmähen, Heimwerkertätigkeiten und andere geräuschintensive Tätigkeiten am Haus oder Auto.
Eine weitere Einschränkung gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002, zuletzt geändert am 31.08 2015, gilt für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler.
Diese Maschinen dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass die Geräte und Maschinen mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Weiterhin gelten die Ruhezeiten nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, soweit die Arbeiten zu diesen Zeiten allgemein üblich und erforderlich sind.
Darüber hinaus hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht durch Geräusche erheblich und mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. Insbesondere ist es verboten, Stereoanlagen, Radios oder TV-Geräte lautstark zu betreiben, wenn dadurch unbeteiligte Personen übermäßig belästigt werden können.
Die Stadt Springe weist daraufhin, dass die Nichteinhaltung der genannten Ruhezeiten einen Verstoß gegen die SOVO darstellt, der bei einer Anzeige im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld geahndet wird.
Die Stadt Springe bittet daher alle Bürger, die vorgegebenen Ruhezeiten einzuhalten.
Diese Ruhezeiten gelten nicht nur in der Stadt Springe sondern so oder ähnlich auch in anderen Kommunen.