Baumschutzsatzung
Eine Baumschutzsatzung gibt es in Springe nicht. Vor der Entfernung eines Baumes ist zu prüfen, ob dieser in einem städtischen Bebauungsplan zum dauerhaften Erhalt festgesetzt ist. Sofern dies zutrifft, darf der Baum entsprechend den Vorgaben der Festsetzung nicht gefällt werden. Ausnahmen können beantragt werden bei Krankheiten oder Beschädigungen, die den Baum in seiner Standsicherheit gefährden bzw. wenn die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall muss der gefällte Baum ersetzt werden. Zu den Bebauungsplänen gelangen Sie über den folgenden Link:
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung (§ 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) zu beachten. In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig (§ 5 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)). Die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen (auch in Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof) kann einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Ob die von Ihnen geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt und damit nach § 17 Abs. 3 BNatSchG genehmigungspflichtig ist und ob sie genehmigt wird, ist vom Einzelfall abhängig und vor Beginn durch die untere Naturschutzbehörde der Region Hannover zu prüfen.
Während in der freien Landschaft für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehenden starken Rückschnitte von Einzelbäumen, Alleebäumen, Feldhecken und Feldgehölzen bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden müssen, besteht (weil es für den Bereich der Stadt Springe keine Baumschutzsatzung gibt) in Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof eine Genehmigungspflicht für die Fällung von Einzelbäumen ab einem Stammumfang von über 1,00 m (gemessen in 1,00 m Höhe) und für die Fällung von Baumgruppen (ab 2 Gehölzen), auch mit geringeren Stammumfängen.
Zur Prüfung schicken Sie bitte einen ausgefüllten Antrag (Formular ist veröffentlicht auf der Regions-Homepage: Link) mindestens vier Wochen vor der geplanten Maßnahme schriftlich an die Region Hannover - Fachbereich Umwelt, Untere Naturschutzbehörde, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover, oder - per E-Mail - an naturschutz@region-hannover.de. Die auf dem Antragsformular abgefragten Informationen können auch formlos zusammengetragen und schriftlich oder per E-Mail zugesandt werden. Mit der Fällung darf erst begonnen werden, wenn Sie eine positive Antwort der unteren Naturschutzbehörde erhalten haben. Sofern Sie nach Ablauf von vier Wochen keine Mitteilung erhalten haben, dürfen Sie die Fällung genehmigungsfrei ausführen. Dient die Fällung des Baumes der Beseitigung einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben), kann die Maßnahme sofort vollzogen werden. In diesem Fall ist die untere Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.
In der Regel wird bei Genehmigung eines Eingriffes eine Ausgleichsmaßnahme (Kompensation) festgesetzt. Diese kann aus einer entsprechenden Ersatzanpflanzung oder einer Ersatzgeldzahlung bestehen. Listen mit geeigneten heimischen Laubgehölzarten und Obstbaumsorten können Ihnen bei Antragstellung zur Verfügung gestellt werden. Die Neuanpflanzungen sind innerhalb der jeweils kommenden Pflanzperiode (1.10. bis 31.03.) vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten. Pflegemaßnahmen (insbesondere Wässern in Trockenperioden) sind solange erforderlich, bis eine eigendynamische Gehölzentwicklung gegeben ist. Erfahrungswerte zeigen, dass dies drei Jahre dauern kann. Sollten Ersatzpflanzungen nicht anwachsen, sind diese in der folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen.
Ebenfalls ist zu beachten, ob es sich bei dem betreffenden Baum um ein Naturdenkmal gem. § 28 BNatSchG handeln könnte. Eine Übersicht dazu können Sie auf der Internetseite der Region Hannover einsehen.
Einen zeitlich befristeten Schutz genießen Gehölze durch das Bundesnaturschutzgesetz. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Bäume, die innerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Unter den Begriff der ,,gärtnerisch genutzten Grundflächen" fallen alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten ohne erwerbswirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, ebenso Parkanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe.
Unabhängig davon sind sowohl im besiedelten Bereich als auch in der freien Landschaft die Artenschutzvorschriften des § 44 BNatSchG zu beachten. Demnach dürfen unter anderem Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäisch geschützten Tierarten (u.a. alle heimischen Fledermäuse und Vögel) nicht ohne weiteres entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Dies ist insbesondere bei der Entfernung von Gehölzbewuchs zu beachten. Zu entfernende bzw. zu pflegende Gehölze müssen daher auf Nester und auf von Vögeln oder Fledermäusen bewohnte Höhlungen hin untersucht werden. Werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten standorttreuer Vogelarten (d.h. Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die von diesen Arten gewöhnlich auch im Folgejahr genutzt werden) oder von Fledermäusen angetroffen, ist die untere Naturschutzbehörde der Region Hannover zu benachrichtigen. Diese gibt Auskunft über Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.
Ansprechpartner/in
Herr Caspar Heinemann | |
Standort Salzhaube, Zimmer 26 // 1. OG Zur Salzhaube 9 31832 Springe Telefon: 05041 73-317 Telefax: 05041 73-9317 E-Mail: caspar.heinemann@springe.de | |
Herr Mathias Gehrke | |
Standort Salzhaube, Zimmer 26 // 1. OG Zur Salzhaube 9 31832 Springe Telefon: 05041 73-330 Telefax: 05041 73-9330 E-Mail: mathias.gehrke@springe.de |
Organisationseinheiten
Fachdienst 36 - Umwelt | |
Standort Salzhaube Zur Salzhaube 9 31832 Springe | Die Fachdienste sind telefonisch von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr erreichbar. Wenn Sie uns persönlich Vorort aufsuchen möchten und damit wir uns auf Ihr Anliegen angemesssen vorbereiten können, vereinbaren Sie bitte möglichst vorab mit der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch einen Termin. |