Das Nutzungsrecht an der oben genannten Grabstätte ist noch nicht abgelaufen. Mir ist bekannt, dass ich mit der Rückgabe des Nutzungsrechts das Recht auf Beisetzung und Pflege der Grabstätte verliere und die Rückgabe eine Einebnung zur Folge hat. Eine Erstattung entrichteter Gebühren erfolgt nicht. Über das auf der Grabstätte vorhandene Grabmal und die vorhandene Bepflanzung kann die Friedhofsverwaltung verfügen, wenn ich sie nicht bis zu dem durch die Friedhofsverwaltung gesetzten Termin auf meine Kosten entfernt habe. Für die Herrichtung der geräumten Grabstätte und die Pflege bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit sowie für die Bearbeitung des Antrags werden zusätzliche Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.