Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

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Herr Alexander HuhnStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 39a // 1. OG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-237
Telefax: 05041 73-9237
E-Mail:


Aufgaben:
Wohnungsbauförderung
Wohnungsüberwachung
Wohnungsberechtigungsscheine
Wohnberatung

Sprechzeit nach Vereinbarung


Allgemeine Informationen

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Verfahrensablauf
  • Die Beratung erfolgt telefonisch oder nach Terminabsprache.
  • Ein Wohnberechtigungsschein ist Einkommensabhängig und es kann vorher abgeklärt werden, ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann.
  • Der Antrag kann online über die Homepage abgerufen werden.
  • Bei Antragstellung muss die Gebühr entrichtet werden. Eine Bearbeitung ohne Gebührenzahlung findet nicht statt.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.

Alexander Huhn
 
Stadt Springe | Fachdienst Soziales

Auf dem Burghof 1 | 31832 Springe
+49 5041 73-237 | Alexander.Huhn@springe.de

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass

  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

  • gegebenenfalls Heiratsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Die Gebühr beträgt 18,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können.

Als Faustregel gilt dabei:

1 Person: 50 qm

2 Personen: 60 qm

3 Personen: 75 qm

jede weitere Person: + 10 qm

Im Einzelfall können höhere Wohnflächen gelten, bitte lassen Sie sich entsprechend beraten.

Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

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