Waffenschein

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32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Waffen) VCard
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
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Keine offenen Sprechzeiten - Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit:
Mo. - Do. 08.00 - 15.30 Uhr
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Ansprechpartner und Telefonnummern finden Sie auf der verlinkten Homepage.
 

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Ab dem 15.11.2023 wechselt die Zuständigkeit für die Bearbeitung waffenrechtlicher Angelegenheiten zur Region Hannover.

Folgende Personen werden nach der Zuständigkeitsänderung bei der Region Hannover für den Bereich Springe zuständig sein:

  • Herr Kurm, Telefonnummer: 0511-616 24068
  • Frau Tschirner, Telefonnummer: 0511-616 28926

Die Mailadresse für die Region Hannover lautet: jagd.waffen@region-hannover.de

Allgemeine Informationen

Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Waffenbehörde der Stadtverwaltung Springe, sofern sich Ihr Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Springe befindet. Der Antrag zum "Kleinen Waffenschein" erfordert das persönliche Erscheinen bei der Waffenbehörde der Stadt Springe. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab telefonisch einen Termin.

Voraussetzungen
  • Mindestalter 18 Jahre,
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung,
  • schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)*
  • Versicherung*
  • Nachweis der Sachkunde*

* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis / Reisepass
  • Versicherungsnachweis
  • Sachkundenachweis
  • Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb des befriedeten Besitztums, z. B. der Wohnung oder des eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
  • Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".

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