Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

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Frau Yvonne FätckenheuerStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 56 // 1. OG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-271
Telefax: 05041 73-9271
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Allgemeine Informationen

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.

Verfahrensablauf

Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. In der Regel wird dies durch den beauftragten Notar vorgenommen. Die Gemeinde hat dann drei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch oder liegt kein Vorkaufsrecht vor, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativattest aus.

An wen muss ich mich wenden?

Für Grundstückskaufverträge über Flächen im Stadtgebiet Springe ist die Stadt Springe zuständig. Ansprechpartner/in vorstehend (siehe oben).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es wird ein formloser Antrag und der Inhalt des Kaufvertrages (z. B. eine Kopie des Grundstückskaufvertrages) benötigt.

Der Antrag wird in der Regel vom beauftragten Notar gestellt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung an. Diese liegen derzeit bei 30 € und sind, falls im Kaufvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, vom Käufer zu tragen.

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