Die Ausstellung einer Sterbeurkunde können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt beantragen. Diese ist für verschiedene Verwaltungsvorgänge nach dem Ableben einer Person notwendig.
Sterbeurkunde Ausstellung
Ansprechpartner/in
Frau A. Reichelt | |
Standort Niederntor - "Altes Rathaus" Zum Niederntor 26 31832 Springe Telefon: 05041 73-279 Telefax: 05041 73-9279 E-Mail: angela.reichelt@springe.de
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Herr Olaf Klaß | |
Standort Niederntor - "Altes Rathaus", Zimmer 5 // 1. OG Zum Niederntor 26 31832 Springe Telefon: 05041 73-278 Telefax: 05041 73-9278 E-Mail: olaf.klass@springe.de | |
Frau Martina Haugwitz | |
Standort Niederntor - "Altes Rathaus", Zimmer 4 // 1. OG Zum Niederntor 26 31832 Springe Telefon: 05041 73-277 Telefax: 05041 73-9277 E-Mail: martina.haugwitz@springe.de |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
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Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt.
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Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, die Sterbeurkunde aus.
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Das Standesamt übermittelt Ihnen die Sterbeurkunde, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.
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Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Sterbefall eingetreten ist.
Voraussetzungen
Berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde zu stellen sind Sie als:
- Ehegatte und Lebenspartner der verstorbenen Person
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Vorfahre und Abkömmling der verstorbenen Person
(z. B. Kind, Enkelkind) - Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
- andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Sie müssen mindesten 16 Jahre alt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis (Kopie)
Welche Gebühren fallen an?
- :15,00 EUR
Ausstellung einer Sterbeurkunde - :7,50 EUR
Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Zahlungsarten
- Barzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Sterbeurkunde auszustellen.