Nutzungsänderung von Gebäuden Genehmigung

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Verfahrensablauf

Die Änderung der Nutzung - auch ohne bauliche Änderungen - ist baugenehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. Das ist in der Regel der Fall. Das Verfahren entspricht dem der Genehmigung von Neubauten.

Bei Nutzungsänderungen, die dazu führen, dass die bauliche Anlage ein Sonderbau nach § 2 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wird, ist ein umfangreiches Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen.

Für die übrigen Nutzungsänderungen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Anträge / Formulare

Der Bauantrag ist über folgenden Link auf dem Portal "Digitale Baugenehmigung" einzureichen: 

https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/bauantrag-gemaess-63-bzw-64-der-niedersaechsischen-bauordnung-nbauo.html

Was sollte ich noch wissen?

Für die Anmeldung, z. B. eines Gewerbes, ist es ratsam, sich vorab bei der Bauaufsicht darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.

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