Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Kfz - Zulassung wieder
Ansprechpartner/in
Bürgerservice | |
Rathaus Auf dem Burghof 1 31832 Springe Telefon: 05041 73-115 E-Mail: buergerservice@springe.de | Öffnungszeiten:
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Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Bürgerservice der Stadt Springe, Tel.: 05041/73-115
Es ist eine vorherige Terminreservierung erforderlich!
Diese Dienstleistung kann auch im Internet auf der i-KFZ-Seite der Region Hannover abgerufen werden:
https://region-hannover-ikfz4.govconnect.de/i4/ikfz4/?LICENSEIDENTIFIER=hannover_region
Voraussetzungen
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Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk
Welche Unterlagen werden benötigt?
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aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
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Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/des einzutragenden Halters
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sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
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Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
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Wiederzulassung eines Fahrzeugs
ohne
Veränderungen
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
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Wiederzulassung eines Fahrzeugs
mit
Veränderungen
- Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Wichtig für Zulassungen ab dem 04.07.2022
Zulassungen dürfen nur in Verbindung mit gültigen Ausweisen durchgeführt werden. D.h. ein abgelaufener Ausweis wird auch in Verbindung mit einer aktuellen Meldebestätigung nicht anerkannt.
Wenn eine Kopie eines Ausweises vorliegt, bspw. bei Zulassung durch Dritte, muss eine Bestätigung des Ausweisinhabers ebenfalls vorliegen, diese kann wie folgt lauten:
„Ich habe der Ablichtung meines Ausweisdokuments zugestimmt.
Ich stimme zu, dass mit der Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass oder Personalausweis erhoben
und verarbeitet werden dürfen. (§ 18 Abs. 3 PassG und § 20 PAuswG)“ + Unterschrift
Liegt Obengenanntes nicht vor, wird die Zulassung abgelehnt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.