Kfz - Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes

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Mo 8:00-12:00 Uhr und 14:00-15:30 Uhr
Di 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr
Mi 8:00-12:00 Uhr
Do 8:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Fr 8:00-12 Uhr
nachmittags ausschließlich mit Termin

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Parkmöglichkeiten:
Direkt vor dem Gebäude
Anzahl: 20


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

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Region Hannover VCard
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
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Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:
sowie nach Vereinbarung
 

Allgemeine Informationen

Wenn ein Fahrzeug auf eine neue Halterin/einen neuen Halter in einem anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im neuen Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Bürgerservice der Stadt Springe, Tel.: 05041/73-115

Es ist eine vorherige Terminreservierung erforderlich!

Diese Dienstleistung kann auch im Internet auf der i-KFZ-Seite der Region Hannover abgerufen werden:
https://region-hannover-ikfz4.govconnect.de/i4/ikfz4/?LICENSEIDENTIFIER=hannover_region 

Voraussetzungen
  • Zulassung des Fahrzeuges auf den Hauptwohnsitz einer Privatperson
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts – nicht älter als 3 Monate

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung

  • amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich). Hier ist zu beachten, dass die Kennzeichen nicht eigenhändig entstempelt werden dürfen. Dies wird in der Straßenverkehrsbehörde gemacht. 

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)

    • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder

    • bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
      • Nachweis der Steuerbefreiung

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:

  • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaf tern durch Unterschrift bestätigt

Wichtig für Zulassungen ab dem 04.07.2022

Zulassungen dürfen nur in Verbindung mit gültigen Ausweisen durchgeführt werden. D.h. ein abgelaufener Ausweis wird auch in Verbindung mit einer aktuellen Meldebestätigung nicht anerkannt.

Wenn eine Kopie eines Ausweises vorliegt, bspw. bei Zulassung durch Dritte, muss eine Bestätigung des Ausweisinhabers ebenfalls vorliegen, diese kann wie folgt lauten:

„Ich habe der Ablichtung meines Ausweisdokuments zugestimmt.

Ich stimme zu, dass mit der Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass oder Personalausweis erhoben

und verarbeitet werden dürfen.  (§ 18 Abs. 3 PassG und § 20 PAuswG)“ + Unterschrift

Liegt Obengenanntes nicht vor, wird die Zulassung abgelehnt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.

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