Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten (Grundsteuer)

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Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Stadt Springe erhoben, auf deren Gebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. 

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B). 

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Stadt Springe beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz (derzeit bei 504 v. H. [Stand 2024]) und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

Grundstückseigentümer haben jährlich Grundsteuern an ihre Gemeinde zu entrichten. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d. h., sie bezieht sich auf das Grundstück. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bleiben bei ihrer Festsetzung unberücksichtigt.


Grundsteuerreform
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie beim Land Niedersachsen.

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.


Steuerpflicht und Zuständigkeit

Die Festsetzung der Steuer vollzieht sich in zwei Stufen:

Über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entscheiden die zuständigen Finanzämter des Landes Niedersachsen durch Festsetzung des Einheitswertes auf der Grundlage der Angaben des Eigentümers und durch Festsetzung des Steuermessbetrages. Dieser wird aus dem Einheitswert des Grundstückes und der Steuermesszahl gebildet, und dem Steuerschuldner durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Stadt Springe erhält von dem Messbescheid eine Durchschrift. Diese erste Stufe nimmt oft einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Erst bei Vorliegen dieses Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes kann der Grundsteuerbescheid durch die Stadt Springe erstellt werden. Das kann zur Folge haben, dass die Heranziehung zur Grundsteuer rückwirkend für mehrere Jahre vorgenommen wird.

Die Stadt Springe ist an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden. Einwendungen bzw. Einsprüche gegen den Grundsteuermessbescheid und den Einheitswertbescheid können deshalb nur beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Für Springe ist dies:

Finanzamt Hannover-Land I
- Bewertungsstelle -
Göttinger Chaussee 83 A
30459 Hannover


Festsetzung

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Steuerabteilung der Stadt Springe. Hierfür wird der vom Rat der Stadt Springe für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzte Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. 

Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Springe betragen zurzeit:

für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 504 v.H.
für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 504 v.H.

Berechnungsbeispiele: 

Grundstücksart

Messbetrag

Hebesatz

Grundsteuer

unbebautes Grdst. (B)

23,60 €

504 v.H.

118,94 €

Einfamilienhaus (B)

137,20 €

504 v.H.

691,49 €

Eigentumswohnung (B)

88,31 €

504 v.H.

445,08 €

Landwirtschaft (A)

267,67 €

504 v.H.

1.349,06 €

Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

 Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

Fälligkeiten und Zahlung 

Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Die Quartals-Fälligkeiten bei der Grundsteuer können auf Antrag für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Die gesamten Beträge sind dann zum 1. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der entsprechende Antrag muss schriftlich spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.

Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen an die Stadtkasse Springe unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Sie können die Beträge aber auch bequem abbuchen lassen. Dieses „SEPA-Lastschriftmandat“ muss der Stadtkasse schriftlich vorliegen; den vorgeschriebenen Vordruck finden Sie unter Formulare.

Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

Jahressteuer - Eigentumswechsel 

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. D.h. im Falle eines Grundstücksverkaufs endet die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Finanzamt hebt den Messbescheid entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres auf. Die Regelungen des Kaufvertrages sind insoweit nicht entscheidend.

Ungeachtet dessen bietet die Stadt Springe als Serviceleistung auch einen Eigentümerwechsel innerhalb des laufenden Jahres (zum Ersten eines Monats) an. Damit dieser vorgenommen werden kann, ist es erforderlich, dass der Verkäufer und der Erwerber sich hinsichtlich dieses „unterjährigen“ Wechsels einig sind.  Ein Eigentumswechsel sollte der Steuerabteilung der Stadt Springe rechtzeitig schriftlich angezeigt werden. Mahnungen und unnötige Zahlungsaufforderungen werden somit vermieden. Einen Vordruck zur Anzeige des Eigentumswechsels finden Sie ebenfalls unter Formulare.

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