Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr Oliver Siebert (E-K)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 17 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-217
Telefax: 05041 73-9217
E-Mail:


Aufgaben:
SGB XII (HLU und Grusi), AsylbLG D – Hi
Hilfen nach § 70 SGB XII f. lfd. Zahlfälle


Sprechzeiten nach Vereinbarung

Frau Vivien Dolata (P-Z)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 18 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-216
Telefax: 05041 73-9216
E-Mail:


Aufgaben:
Hilfe zum Lebensunterhalt; Grundsicherung, Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Grundsicherung R-Z
Sozialhilfe R-Z
AsylblG R-Z
Krankenhilfe

Sprechzeiten nach Vereinbarung

Frau Olena BolzStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 12 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-212
Telefax: 05041 73-9212
E-Mail:


Aufgaben:
SGB XII (HLU und Grusi), AsylbLG A – C
Hilfen nach § 70 SGB XII f. lfd. Zahlfälle

Sprechzeit nach Vereinbarung

Herr Kevin SteinmeyerStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 10 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-210
E-Mail:


Aufgaben:
SGB XII (HLU und Grusi), Ho – L
Hilfen nach § 70 SGB XII f. lfd. Zahlfälle

Sprechzeiten nach Vereinbarung

Herr Ole NiedergesäßStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 10 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-274
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
50.02 - Team Grundsatz existenzsichernde Leistungen und Prüfung VCard
Marktstr. 45
30159 Hannover
Telefax: 0511616-22499
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.re­gion-han­no­ver­.deÖffnungszeiten:
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
 

Allgemeine Informationen

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
  • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
  • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Soziales der Stadt Springe.

Voraussetzungen

Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

  • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

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