Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.
Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.