Geburtenregister

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Frau A. ReicheltStandort anzeigen
Standort Niederntor - "Altes Rathaus"
Zum Niederntor 26
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Telefon: 05041 73-279
Telefax: 05041 73-9279
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Aufgaben:
Standesbeamter/-beamtin; Personenstandswesen

Herr Olaf KlaßStandort anzeigen
Standort Niederntor - "Altes Rathaus", Zimmer 5 // 1. OG
Zum Niederntor 26
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Telefon: 05041 73-278
Telefax: 05041 73-9278
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Frau Martina HaugwitzStandort anzeigen
Standort Niederntor - "Altes Rathaus", Zimmer 4 // 1. OG
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Telefon: 05041 73-277
Telefax: 05041 73-9277
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Allgemeine Informationen

Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:

  • die Vor- und Familiennamen des Kindes,
  • Ort, Tag und Stunde der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern
  • auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt die zuständige Stelle den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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