Öffentlich-rechtliche Forderungen oder gleichgestellte privatrechtliche Forderungen werden auf dem Wege des Verwaltungszwangsverfahrens selbstständig durch die Stadtkasse Springe als Vollstreckungsbehörde beigetrieben. Eine zeitnahe und konsequente Zwangsvollstreckung ist gegenüber den fristgerecht zahlenden Schuldnerinnen und Schuldnern gerecht und trägt zu einer Gleichbehandlung bei.
Maßgeblich hierzu ist das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in seiner gültigen Fassung.
Die zu vollstreckenden Forderungen sind zum einen eigene Ansprüche, zum anderen aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte bzw. Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung für z.B. den Beitragsservice (ehem. GEZ), die Industrie- und Handelskammern etc. (Vollstreckungshilfe) einzuziehen sind.
Privatrechtliche Forderungen werden mit Ausnahmen auf dem Wege des privatrechtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens über das zuständige Amtsgericht beigetrieben.
Sämtliche Kosten die auf dem Wege der Mahnung oder Vollstreckung (öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen) entstehen, sind durch den Schuldner oder die Schuldnerin zu zahlen.
Die Vollstreckungsmaßnahmen sind vielseitig:
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung von Sachen: z.B. Elektrogeräte, Möbel
- Pfändung einer Geldforderung: z.B. Arbeitslohn/-gehalt bei dem/der Arbeitgeber/in ggf. nach Auskunft der Rentenversicherung, Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt, Kontenpfändung bei Ihrem Kreditinstitut (ggf. nach Kontenabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern), Rentenanwartschaft, Einnahmen aus Miete bei der/dem Mietnehmer/in
- Durchsuchung der Wohn- und/oder Geschäftsräume - nach richterlicher Anordnung
- Abnahme der Vermögensauskunft (unter eidesstattlicher Versicherung) sowie Eintragung in das bundesweite Schuldnerverzeichnis - bei Nichtabgabe Antrag auf Erzwingungshaft.
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen: Eintragung einer Sicherungshypothek, Beantragung Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung
- Einholung von Auskünfte bei Dritten, sollten Sie nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen
- Bei Bußgeldforderungen: Antrag auf Erzwingungshaft
Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.