Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).
Die Baugenehmigung wird durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen.
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO.
Wenn keine Verfahrensfreiheit im Sinne des § 60 NBauO besteht oder es sich um kein sonstiges, genehemigungsfreies Vorhaben nach § 62 NBauO (Bauanzeige) handelt, so ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Je nach Baumaßnahme wird zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO unterschieden.