Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr Marvin MakowskyStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 25 // EG
Auf dem Burghof 1
31832 Springe
Telefon: 05041 73-228
Telefax: 05041 73-9228
E-Mail: E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover VCard
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Telefon: +49 511616-23400
Telefax: +49 511616-23453
E-Mail:
 

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 und 40.1.22.18 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

zurück