In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren , kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.
Anzeigefrist einer Versteigerung: Verkürzung
Ansprechpartner/in
Frau Annika Schulten | |
Rathaus, Zimmer 21 // EG Auf dem Burghof 1 31832 Springe Telefon: 05041 73-353 Telefax: 05041 73-9353 E-Mail: annika.schulten@springe.de |
Externe Ansprechpartner/in
32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Gewerbe) Hildesheimer Str. 20 30169 Hannover Telefon: 05116160 E-Mail: gewerbe@region-hannover.deÖffnungszeiten: Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr | |
Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover Telefon: 05113107-0 Telefax: 05113107-333 E-Mail: info@hannover.ihk.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde und zugleich bei der Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Schriftliche Anzeige mit Angabe von:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
Bei Versteigerung von Waren, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
- Personaldokument
- Versteigerererlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV) verkürzt wird, werden Gebühren nach dem behördlichen Zeitaufwand erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.