Abbruch Anzeige

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Frau Uta Al-ZamariStandort anzeigen
Standort Salzhaube, Zimmer 14 // EG
Zur Salzhaube 9
31832 Springe
Telefon: 05041 73-314
Telefax: 05041 73-9314
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Herr Mirko LangguthStandort anzeigen
Standort Salzhaube, Zimmer 15 // EG
Zur Salzhaube 9
31832 Springe
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Telefax: 05041 73-9315
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Allgemeine Informationen

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Verfahrensablauf

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die oben genannten Ansprechpartner/in der Bauaufsicht der Stadt Springe.

Voraussetzungen

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Anträge / Formulare

Die Abbruchanzeige ist über folgenden Link auf dem Portal "Digitale Baugenehmigung" einzureichen: 

https://ni.digitalebaugenehmigung.de/springe/de/abbruchanzeige-gemaess-60-abs-3-der-niedersaechsischen-bauordnung-nbauohtml.html

Die Bauaufsichtsbehörde lässt in begründeten Einzelfällen zu, dass die Erklärungen nach § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 10 NBauO und die beizufügenen Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Abs. 1 nicht zumutbar ist. Bitte wenden Sie sich hierfür an eine zuständige Sachbearbeiterin oder einem zuständigen Sachbearbeiter.

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