Gemäß § 23 Absatz 1 der 1. Sprengstoffverordnung dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also Silvesterfeuerwerkskörper, in der Zeit vom 02. Januar bis einschließlich 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, es sei denn, sie werden von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 der 1. Sprengstoffverordnung oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 der 1. Sprengstoffverordnung abgebrannt.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.
Ein Abbrennen eines Feuerwerks innerhalb des o.g. verbotenen Zeitraums bedarf einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde. Für das Gemeindegebiet Springe ist dies die Stadt Springe.
Verstöße gegen o.g. Verbotszeiträume stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt.
Personen, die eine der oben genannten Erlaubnisse/Befähigungsschein besitzen, werden auf die Anzeigepflichten gemäß § 23 der 1. Sprengstoffverordnung hingewiesen.